Juristisches Lexikon

Geheimhaltungspflicht

... besteht für Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für Geschäftsgeheimnisse. Zu diesen Geschäftsgeheimnissen gehören z.B. technisches Know-how, Kundenlisten, Warenbezugsquellen. Eine Verschwiegenheitspflicht besteht auch für Beamte nach § 39 Beamtenrechtsrahmengesetz.
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