Juristisches Lexikon

Gehaltskürzung

... ist eine Disziplinarmassnahme, die durch ein Disziplinarurteil des Disziplinargerichts verhängt werden kann. Sie besteht in der bruchteilmässigen Verminderung der Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel und längstens fünf Jahre. Die Gehaltskürzung zieht ein Beförderungsverbot für ihre Zeitdauer nach sich. Vgl. §§ 15, 29, 9 Bundesdisziplinarordnung.
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