Juristisches Lexikon

Gegenforderung

... ist Voraussetzung für die Aufrechnung von Forderungen. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn Forderung und Gegenforderung zwischen denselben Personen bestehen. Ferner müssen die beiden Forderungen gleichartig sein (z.B. Geldforderung gegen Geldforderung). Schließlich muss die Gegenforderung fällig sein. Vgl. im Einzelnen §§ 387 ff. BGB.
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