Juristisches Lexikon

Gefangenenmeuterei

Nach § 121 Strafgesetzbuch machen sich die Gefangenen strafbar, die sich zusammenrotten oder mit vereinten Kräften einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen oder tätlich angreifen. Strafbar sind auch der gewaltsame Ausbruch oder die Hilfe zum Ausbruch. Die Strafe beträgt dafür von drei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (z.B. wenn der Täter eine Schusswaffe bei sich führt) wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
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