Juristisches Lexikon

Gefangenenbefreiung

Wer einen Gefangenen befreit, ihn zum Entwichen verleitet oder dabei fördert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist der Täter als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter gehalten, das Entwichen von Gefangenen zu verhindern, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Schon der Versuch ist jeweils strafbar. Vgl. § 120 Strafgesetzbuch.
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