Juristisches Lexikon

Gefahrtragung

... ist ein Begriff des Schuldrechts. Dabei geht es um die Frage, wer das Risiko des zufälligen Untergangs der geschuldeten Sache trägt. Es ist zwischen der Leistungsgefahr (Frage: Ist der Schuldner weiterhin zur Leistung verpflichtet?) und der Preisgefahr (Frage: Ist der Käufer trotz Nichtleistung des Verkäufers verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen?) zu unterscheiden. Treten in einem Schuldverhältnis Leistungshindernisse auf, die weder vom Schuldner noch vom Gläubiger verschuldet sind, so wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit, verliert beim gegenseitigen Vertrag aber zugleich den Anspruch auf die Gegenleistung. In diesem Fall trägt also der Gläubiger die Leistungsgefahr, der Schuldner die Preisgefahr. Vgl. §§ 275, 323 BGB.
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