Juristisches Lexikon

Gefahrübergang

... bezeichnet den Zeitpunkt der Übertragung des Risikos beim zufälligen Untergang oder der zufälligen Verschlechterung der geschuldeten Sache. Für den Kauf bestimmt § 446 Abs. 1 BGB, dass mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht.
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