Juristisches Lexikon

Gefährlicher Eingriff (in den Bahnverkehr)

... liegt nach § 315 Strafgesetzbuch vor, wenn die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs beeinträchtigt wird. Die Beeinträchtigung besteht insbesondere darin, dass der Täter Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet, falsche Zeichen oder Signale gibt oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Schon der Versuch ist strafbar.
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