Juristisches Lexikon

Gefährliche Tiere

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffe, um Schäden durch das Tier zu verhüten, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Vgl. § 121 Ordnungswidrigkeitengesetz
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