Juristisches Lexikon

Gefährdung

... des Straßenverkehrs begeht derjenige, der im Straßenverkehr Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder wenn der Täter grob und rücksichtslos fährt (z.B. falsch überholt oder die Vorfahrt nicht beachtet). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Bei einer fahrlässigen Begehungsweise ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Vgl. § 315c Strafgesetzbuch.
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