Juristisches Lexikon

Gütertrennung

... ist ein vertraglicher Güterstand zwischen Ehegatten. Sie kann durch notariellen Ehevertrag vereinbart werden. Durch die Gütertrennung sind die Vermögen der Ehegatten sowohl eigentumsrechtlich als auch haftungsrechtlich völlig voneinander getrennt; jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst. Gegenüber Dritten wirkt die Gütertrennung nur, wenn sie ins Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Vgl. § 1414 BGB.
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