Juristisches Lexikon

Güteverhandlung

... ist die beim Arbeitsgericht vor dem Vorsitzenden zum Zwecke der gütlichen Einigung der Parteien stattfindende mündliche Verhandlung. Darin hat der Vorsitzende das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern. Das Ergebnis der Güteverhandlung, insbesondere der Abschluss eines Vergleichs, ist in die Niederschrift aufzunehmen. Erscheinen oder verhandeln beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Vgl. § 54 Arbeitsgerichtsgesetz.
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