Juristisches Lexikon

Finanzaufsicht

... beinhaltet die Kontrolle über das Finanzgebaren öffentlicher Haushalte unter den Gesichtspunkten eines sparsamen, wirtschaftlichen und effizienten Umgangs mit den Einnahmen und Ausgaben. Die Finanzkontrolle erfolgt durch Rechnungsprüfungsämter oder Beauftragte für den Haushalt, durch die Legislative und beauftragte Rechnungshöfe, durch übergeordnete Behörden (Kommunalaufsicht) oder durch die Recht sprechende Gewalt.
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