Juristisches Lexikon

Fehlbetrag

... ist im Rahmen des Haushaltsrechts der Negativ-Saldo zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben. Der Fehlbetrag im kommunalen Haushalt soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten, im Falle einer Haushaltssatzung für zwei Jahre spätestens im Dritten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein Fehlbetrag im Bundeshaushalt ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
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