Juristisches Lexikon

Evokation

... ist die Kompetenz einer an sich nicht generell zuständigen Behörde, ein Verfahren an sich zu ziehen (vgl. § 74a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz), etwa wenn die Sache besondere Bedeutung hat. Ein Evokationsrecht steht auch dem zuständigen Behördenleiter zu.
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