Juristisches Lexikon

Evidenztheorie

Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kommt nur dann in Betracht, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Vgl. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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