Juristisches Lexikon

Erziehungsrente

... ist nach § 47 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI Versicherten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren, wenn ihre Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden oder ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, sie nicht wieder geheiratet haben und sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
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