Juristisches Lexikon

Erwerbsunfähigkeit

... ist in der sozialen Rentenversicherung eine Voraussetzung für die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Man unterscheidet zwischen der vollständigen Erwerbsunfähigkeit und der Teilerwerbsunfähigkeit. Ist man auf absehbare Zeit (mindestens 6 Monate) nicht in der Lage, eine Tätgkeit unter normalen Arbeitsbedingungen (3 Stunden täglich) auszuführen, ist man vollständig erwerbsunfähig. Bei der Teilerwerbsunfähigkeit hingegen ist man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mindesten 6 Monate) nicht in der Lage, unter normalen Bedingungen des Arbeitsmarktes Tätigkeiten von 6 Stunden auszuführen. Vgl. § 43 Sozialgesetzbuch VI.
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