Juristisches Lexikon

Erwerb

Vom Nichtberechtigten. Durch Einigung und Übergabe der beweglichen Sache wird der Erwerber auch dann Eigentümer dieser Sache, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, sofern er nicht im Zeitpunkt der Übergabe im bösen Glauben ist. Das ist dann der Fall, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Vgl. § 932 BGB.
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