Juristisches Lexikon

Ersitzung

... ist der Erwerb von Eigentum in der Weise, dass jemand eine bewegliche Sache in Eigenbesitz (§ 872 BGB) hat. Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Vgl. im Einzelnen §§ 937 ff. BGB.
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