Juristisches Lexikon

Ersetzungsbefugnis

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden: Bei der Ersetzungsbefugnis des Gläubigers wird nur eine Leistung geschuldet, der Gläubiger aber eine andere verlangen (vgl. z. B. § 249 S. 1 und 2 BGB). Bei der Ersetzungsbefugnis des Schuldners hat dieser das Recht zu einer anderen Leistung als Erfüllungsersatz (vgl. z. B. § 251 Abs. 2 BGB).
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