Juristisches Lexikon

Erschließung

... bezeichnet die Herstellung der örtlichen öffentlichen Straßen und Grünflächen sowie sonstiger Angaben zur Ver- und Entsorgung der von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücke. Die Gemeinden erheben zur Deckung der anderweitig nicht gedeckten Erschließungskosten einen Erschließungsbeitrag. Vgl. im Einzelnen §§ 123 ff. Baugesetzbuch.
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