Juristisches Lexikon

Ersatzzwangshaft

... ist ein unselbstständiges Zwangsmittel. Es darf erst dann angeordnet werden, wenn Zwangsgeld uneinbringlich ist. Die Anordnung der Zwangshaft muss durch den Richter erfolgen (Art. 104 Abs. 2 Grundgesetz). Nach § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist das Verwaltungsgericht zuständig.
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