Ersatzvornahme
... ist ein Zwangsmittel, das es einer Vollstreckungsbehörde gestattet, einen anderen mit der Vornahme einer Handlung auf Kosten des Pflichtigen zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt wird und diese von einem anderen erfüllt werden kann (vertretbare Handlung). Vgl. § 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.