Juristisches Lexikon

Ersatzvermächtnis

... liegt vor, wenn der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet hat. Für das Ersatzvermächtnis finden nach § 2190 BGB die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 BGB entsprechende Anwendung.
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