Juristisches Lexikon

Ermittlung

... ist die Erforschung eines Lebenssachverhalts, das heißt die Sammlung des für eine Entscheidung erforderlichen Tatsachenstoffes. Zu unterscheiden ist zwischen dem Ermittlungs- und dem Verhandlungsgrundsatz. Nach dem Ermittlungsgrundsatz ist die Behörde bzw. das Gericht verpflichtet, die Tatsachen von sich aus zu erforschen, in das Verfahren einzubringen und die Wahrheit festzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt etwa im strafrechtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren. Beim Verhandlungsgrundsatz wird der Tatsachenstoff nicht von Amts wegen, sondern von den Beteiligten durch Sachvortrag und Beweisangebote festgelegt. Vom Verhandlungsgrundsatz ist der Zivilprozess geprägt.
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