Ermessen
... ist der der öffentlichen Verwaltung in bestimmten Fällen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eingeräumte Handlungsspielraum. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz).