Erklärungsirrtum
... liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs. 1 2. Alt. BGB). Der Erklärungsirrtum berechtigt zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts mit der Folge, dass dieses als nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Wegen der Schadensersatzpflicht vgl. § 122 BGB.