Juristisches Lexikon

Erklärung

... ist der äussere oder objektive Tatbestand eines Willenserklärung. Bei ihr handelt es sich um die Bekanntgabe des Willens. Die Erklärung kann durch eine bestimmte Handlung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten stillschweigend erfolgen.
<<   ErkenntnisverfahrenErklärungsirrtum   >>