Juristisches Lexikon

Erholungsurlaub

... ist die nach dem Bundesurlaubsgesetz festgelegte Freistellung von der Arbeit bei Gewährung fortlaufender Bezüge (Vergütung, Löhne). Für Beamte gelten die §§ 89 Bundesbeamtengesetz, 55 Beamtenrechtsrahmengesetz bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen. Der Erholungsurlaub für Angestellte im öffentlichen Dienst ist in §§ 47 f. Bundes-Angestellten-Tarifvertrag geregelt.
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