Juristisches Lexikon

Erinnerung

... ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung (Beschluss oder Verfügung) des Beauftragten oder ersuchten Richters, des Rechtspflegers oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Vgl. z. B. §§ 576 Abs. 1, 104 Zivilprozessordnung, § 11 Rechtspflegergesetz.
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