Juristisches Lexikon

Erfüllungshilfe

... ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tatsächlich tätig wird. Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie sein eigenes Verschulden.
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