Erfüllungshilfe
... ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesen obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tatsächlich tätig wird. Nach § 278 BGB hat der Schuldner ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie sein eigenes Verschulden.