Juristisches Lexikon

Erfüllungshalber

Eine Annahme erfüllungshalber liegt vor, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung annimmt, das Schuldverhältnis aber dadurch noch nicht erlischt. Erfüllung tritt erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Ersatzgegenstand für seine ursprüngliche Forderung für seine ursprüngliche Forderung in der geschuldeten Höhe befriedigt hat.
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