Juristisches Lexikon

Entlassung

... des Beamten ist ein Grund, der das Beamtenverhältnis beendet. Der Beamte ist zu entlassen, wenn er sich weigert, den vorgeschriebenen Diensteid abzulegen oder wenn er den Antrag auf Entlassung stellt. Kraft Gesetzes ist der Beamte entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes verliert, ohne Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt, oder wenn er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt.
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