Juristisches Lexikon

Entfernung

Aus dem Dienst ist die schwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte. Sie kann nur im förmlichen Disziplinarverfahren durch ein Disziplinarurteil eines Disziplinargerichts verhängt werden (§§ 15, 29 Bundesdisziplinarordnung).
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