Juristisches Lexikon

Einzelmaßnahme

... ist eine Maßnahme der Verwaltung, die im Gegensatz zur Rechtsnorm oder der Allgemeinverfügung einen konkreten Fall betrifft oder sich nur an eine bestimmte Person wendet. Enthält die Einzelmaßnahme einer Behörde eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, handelt es sich nach Art. 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz um einen Verwaltungsakt.
<<   EinzelfallgesetzEinzelplan   >>