Juristisches Lexikon

Einstweiliger Ruhestand

Politische Beamte können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Sie sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen ein Amt im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn verliehen werden soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vgl. §§ 31 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz, §§ 36 ff. Bundesbeamtengesetz.
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