Juristisches Lexikon

Ehenichtigkeit

... ist die Erklärung der Unwirksamkeit einer Ehe aufgrund eines gerichtlichen Urteils. Nichtigkeitsgründe sind u. a. mangelnde Form der Eheschließung oder mangelnde Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit. Die Nichtigkeit der Ehe wird durch das Gericht festgestellt. Vgl. im Einzelnen §§ 16 ff. Ehegesetz.
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