Juristisches Lexikon

Eigentumsherausgabeanspruch

Der Eigentümer kann vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Vgl. §§ 985, 986 BGB.
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