Juristisches Lexikon

Ehefähigkeit

... ist die Fähigkeit einer Person zur wirksamen Eheschließung. Diese Fähigkeit besitzen nach § 2 des Ehegesetzes die Geschäftsunfähigen nicht. Wer minderjährig ist, bedarf zur Eingehung der Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 3 Ehegesetz).
<<   EheaufhebungEheliches Kind   >>