Eheaufhebung
... ist die Auflösung der Ehe durch gerichtliches Urteil wegen Vorliegens eines der in den §§ 30 bis 34 und 39 Ehegesetz genannten Gründe. Aufhebungsgründe sind u.a. der Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Irrtum über die persönlichen Eigenschaften des anderen Ehegatten oder eine arglistige Täuschung bei Eingehung der Ehe. Vgl. im Einzelnen §§ 28 ff. Ehegesetz.