Juristisches Lexikon

Ehe

... ist die gesetzlich anerkannte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie wird auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs 1 BGB). Begründet wird die Ehe durch Vertrag. Sie wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Einzelheiten über die Eheschließung sind im Ehegesetz vom 20.2.1946 geregelt.
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