Juristisches Lexikon

Deliktsfähigkeit

... ist die Fähigkeit für einen Schaden verantwortlich gemacht zu werden. Von der Geburt an bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist man deliktsunfähig, d.h. man kann trotz das der Verursacher sich bewusst des Schadens war, ihn nicht bestrafen oder gesetzlich belangen. Bereits ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs ist man deliktsfähig. Die Besonderheit hierbei ist jedoch, dass der Verursacher die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzen muss. Vgl. §§ 827, 828 BGB.
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