Juristisches Lexikon

Bestechung

... liegt vor, wenn der Täter einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr als Gegenleistung dafür, dass er eine in seinem Ermessen stehende Dienstleistung künftig vornehme, einen Vorteil anbietet. Vgl. §§ 334 StGB.
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