Juristisches Lexikon

Bestandteil

... ist jeder Teil einer einheitlichen, einfachen oder zusammengesetzten Sache. Als wesentliche Bestandteile werden solche Bestandteile einer Sache bezeichnet, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Vgl. § 93 ff. BGB.
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