Juristisches Lexikon

Berufsunfähigkeit

... ist im engeren Sinne gleichzusetzen mit der Erwerbsunfähigkeit. Berusunfähig ist derjenige, der aus unergründlichen Gründen einen Beruf nicht mehr ausüben kann. Vgl. § 240 Abs. 2 SGB VI.
<<   BerufsmässigesBerufung   >>