Juristisches Lexikon

Berufsmässiges

Gemeinderatsmitglied in Bayern sind vom Gemeinderat bestellte Gemeindebeamte, die neben der Mitwirkung beim Gesetzesvollzug in Gegenständen ihres Geschäftsbereichs den Gemeinderat und den ersten Bürgermeister beraten und berechtigt sind, Anträge zu stellen. Vgl. Art. 40, 41 bay. GO.
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