Juristisches Lexikon

Beiladung

... ist ein Institut des Verwaltungsprozessrechts, durch das Dritte, deren rechtliche Interessen durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung berührt werden, durch das Gericht beigeladen werden. Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Vgl. §§ 65, 66 VwGO.
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