Juristisches Lexikon

Beigeordnete

... sind innerhalb der Rats- und der Bürgermeisterverfassung Stellvertreter des Bürgermeisters (ausgenommen hiervon ist Bayern), denen ein eigener Geschäftsbereich zugewiesen ist. Innerhalb der Magistratsverfassung sind die Beigeordneten Teil des Kollegialorgans. Neben den in diesem Kollegium wahrzunehmenden Aufgaben ist auch ihnen ein Geschäftsbereich zugewiesen.
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