Juristisches Lexikon

Ausschlagung

... der Erbschaft ist die gegenüber dem Nachlassgericht abgegebene Erklärung des vorläufigen Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen. Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgen. Auch kann sie sich nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränken. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Vgl. §§ 1942 ff. BGB.
<<   AuslobungAusschließliche Gesetzgebungskompetenz   >>